Satzung BC Winzeln e.V.

§ 1 Name & Sitz

Der Verein führt den Namen Badmintonclub Winzeln.

Er hat seinen Sitz in 78737 Fluorn-Winzeln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins BC Winzeln e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Badminton-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme von §14 und §15. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnung des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Baden-Württembergischer Badminton-Verband und dessen Dachverband ergänzend.

§ 6 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Bei Jugendliche unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt, erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einem eingeschrieben Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vor- sitzende tätig wird.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft/ Vorstandschaft) besteht aus

  1. den vertretungsberechtigten Vorsitzenden,
  2. dem Kassenwart,
  3. dem/die Schriftführer
  4. dem/die Kassenprüfer
  5. bis zu 10 Beisitzern

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage des Jahresplanes,
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 12 Wahl des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein erweitertes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines erweiterten Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als erweitertes Vorstandsmitglied.

§ 13 Sitzungen des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 14 Ersatz für Aufwendungen

Funktionäre, Mitglieder, Betreuer und Aufsichtspersonal können einen angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen beantragen. Der Ersatz für Aufwendungen muss im Verhältnis zur aktuellen Finanzsituation des Vereins stehen. Die Entscheidung hierüber trifft der erweiterte Vorstand.

§ 15 Ehrenamt

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Badmintonclub Winzeln kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des erweiterten Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz geben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt oder schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliederadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgaben/Angaben der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 17 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 22.03.2001 in Fluorn-Winzeln von der Gründungsversammlung beschlossen.

Angepasst im §4 und §10, ergänzt durch §2, §14 und §15 und redaktionelle Änderungen im §12, §13, und §17 am 03.06.2022 in Fluorn-Winzeln durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.